Die Regierung der Russischen Föderation
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Folgenden Vertragsparteien genannt -
handelnd im Interesse der Weiterentwicklung der beiderseitig nutzbringenden
Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik
Deutschland,
in dem Bestreben, unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und
des Rechts der Europäischen Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Jugendaustauschmaßnahmen sowie gegenseitige Kontakte von Vertretern
staatlicher Institutionen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur,
des Bildungswesens und des Sports zu entwickeln und zu erleichtern sowie
das Verfahren der Visumerteilung und den Reiseverkehr von Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Deutschland in die Russische Föderation sowie
von Staatsangehörigen der Russischen Föderation in die Bundesrepublik
Deutschland zu erleichtern,
in Anerkennung der Notwendigkeit, unter den aktuellen Bedingungen den
Fragen der Bekämpfung der illegalen Migration, der Rückführung
sowie der Dokumentensicherheit besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen
-
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien gewähren Staatsangehörigen des Staates
der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und für die Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des geltenden Rechts Visumerleichterungen.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, entsprechend des bisher angewendeten
Verfahrens bei Vorlage einer Einladung ein Visum zu erteilen.
Die Vertragsparteien sind nicht gehindert, nach eigenem Ermessen über
den Inhalt dieses Abkommens hinausgehende weitere Erleichterungen für
Staatsangehörige des Staates der jeweils anderen Vertragspartei einseitig
zu beschließen.
Artikel 2
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien können
auch ohne förmliche Einladungen folgenden Staatsangehörigen
des Staates der jeweils anderen Vertragspartei Visa für eine einmalige
Einreise erteilen:
1. Teilnehmern von Regierungsprogrammen im Bereich des Kulturaustausches
auf Empfehlung der gastgebenden Stellen, die von den Staaten der Vertragsparteien
mit der Durchführung der jeweiligen Programme beauftragt worden sind;
2. Kulturschaffenden in beruflicher Eigenschaft auf Empfehlung folgender
gastgebender Stellen: Oberste für Kulturangelegenheiten zuständige
Behörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland
oder das Kulturministerium der Russischen Föderation;
3. Teilnehmern von Kulturaustauschprogrammen zwischen deutschen und russischen
Partnerstädten auf Empfehlung folgender gastgebender Stellen: Die
Stadtoberhäupter der Bundesrepublik Deutschland und die für
Kulturangelegenheiten zuständigen Leiter und stellvertretenden Leiter
der Administrationen der Subjekte der Russischen Föderation und die
für Kulturfragen zuständigen Minister der Subjekte der Russischen
Föderation;
4. Teilnehmern internationaler Sportveranstaltungen, die unter der Verantwortung
des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen
Komitees oder internationaler Sportverbände (-föderationen),
der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees oder anderer nationaler
deutscher und russischer Sportverbände (-föderationen) durchgeführt
werden auf Empfehlung folgender gastgebender Stellen: Das Nationale Olympische
Komitee, das Staatskomitee der Russischen Föderation für Körperkultur
und Sport oder ein anderer nationaler deutscher oder russischer Sportverband
(-föderation).
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien können
Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Angestellten auch ohne förmliche
Einladungen Visa zur einmaligen Einreise auf Empfehlung der folgenden
gastgebenden Stellen erteilen: Die betroffenen Ministerien, Behörden
und wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und
die Russische Akademie der Wissenschaften, die Russische Akademie der
medizinischen Wissenschaften und das Ministerium für Industrie, Wissenschaft
und Technologie in der Russischen Föderation.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien können
auf Empfehlung der gastgebenden Stellen gebührenfreie Visa zur einmaligen
Einreise ohne förmliche Einladungen für Teilnehmer von Jugend-
und Schulaustauschmaßnahmen erteilen, die von dem Abkommen vom 13.
Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugendaustausch
oder dem Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über Schüler- und Lehreraustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften
erfasst sind.
Artikel 5
(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation
können deutschen Studierenden und Doktoranden, die auf der Grundlage
entsprechender Abkommen zwischen Behörden oder Hochschulen zum Studium
einreisen, auf Empfehlung der gastgebenden Hochschulen gebührenfreie
Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu
einem Jahr erteilen. Der Zeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts dieser
Personen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation darf ein Jahr
betragen. Nach der Einreise können die an diese Personen ausgestellten
Visa zur mehrfachen Einreise, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule durch die Behörden des
Innern der Russischen Föderation im Wege der Ausstellung von Visa
zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem
Jahr verlängert werden.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können gebührenfreie
Visa für einen Aufenthaltszeitraum bis zu drei Monaten für Studierende
und Doktoranden der Russischen Föderation, die auf der Grundlage
entsprechender Abkommen zwischen Behörden oder Hochschulen zum Studium
einreisen, auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule oder des Deutschen
Akademischen Austauschdienstes erteilen. Nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland können für diese Personen befristete Aufenthaltsgenehmigungen
mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausgestellt werden, die
zur mehrfachen Einreise berechtigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen
1 und 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung
des Visums erforderlichen Dokumente.
Artikel 6
(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation
können Deutsch- und Russischlehrern, die auf der Grundlage von Abkommen
zwischen den Regierungen, zwischen Behörden oder Hochschulen zur
Arbeit oder zu einem Studienaufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland
in die Russische Föderation entsandt werden, auf Empfehlung der gastgebenden
Hochschule gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise für einen
Aufenthalt von bis zu einem Jahr erteilen. Der Zeitraum des ununterbrochenen
Aufenthalts dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
darf ein Jahr betragen. Nach der Einreise können die an diese Personen
ausgestellten Visa zur mehrfachen Einreise, nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule durch die Behörden des
Innern der Russischen Föderation im Wege der Ausstellung von Visa
zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem
Jahr verlängert werden.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Empfehlung
der gastgebenden Hochschule gebührenfreie Visa für einen Aufenthaltszeitraum
von bis zu drei Monaten für Deutsch- und Russischlehrer erteilen,
die auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Regierungen, zwischen
Behörden oder Hochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufenthalt
aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland entsandt
werden. Nach der Einreise können diesen Personen befristete Aufenthaltsgenehmigungen
mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausgestellt werden, die
zur mehrfachen Einreise berechtigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen
1 und 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung
des Visums erforderlichen Dokumente.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa
zur mehrfachen Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der jeweils anderen
Vertragspartei mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren
auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen erteilen: Die deutschen
Industrie- und Handelskammern und die Industrie- und Handelskammer der
Russischen Föderation. Die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet
der Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens
darf 90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage
im Jahr nicht überschreiten.
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
Staatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des
jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen
Dokumente.
(3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
kann durch die Behörden des Innern der Russischen Föderation
über die Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation
erfolgen.
Artikel 8
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa
zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem
Jahr auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen erteilen: Die föderalen
Ministerien und Behörden des Staates der jeweiligen Vertragspartei,
die Ministerien und Behörden der Bundesländer der Bundesrepublik
Deutschland sowie die Leiter von Administrationen, ihre Stellvertreter
und die Leiter von Struktureinheiten für außenwirtschaftliche
Beziehungen der Subjekte der Russischen Föderation. Die Gesamtaufenthaltsdauer
dieser Personen im Hoheitsgebiet der Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens
darf 90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage
im Jahr und nicht überschreiten.
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
Staatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des
jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen
Dokumente.
Artikel 9
(1) Die zuständigen russischen Behörden können auf Empfehlung
der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Deutschland, die Mitarbeiter oder Praktikanten einer
Repräsentanz, eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen
Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in der Russischen Föderation
sind, sowie deren Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige
Kinder) ohne förmliche Einladungen Visa zur mehrfachen Einreise mit
einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren erteilen. Die Dauer
eines ununterbrochenen Aufenthaltes dieser Personen in der Russischen
Föderation darf zwei Jahre betragen. Nach der Einreise können
die an diese Personen ausgestellten Visa zur mehrfachen Einreise nach
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer durch die Behörden des Innern
der Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer
der Russischen Föderation im Wege der Ausstellung von Visa zur mehrfachen
Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr verlängert
werden.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Empfehlung
gastgebender Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland
Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die Mitarbeiter
oder Praktikanten einer Repräsentanz, eines Gemeinschaftsunternehmens
oder einer 100%igen Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens
in der Bundesrepublik Deutschland sind, sowie deren Familienangehörigen
(Ehegatten, minderjährige Kinder) Visa für einen Aufenthaltszeitraum
bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise dieser Personen können
Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren
ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise berechtigen.
(3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
kann durch die Behörden des
Innern der Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer
der Russischen Föderation erfolgen.
Artikel 10
(1) Die zuständigen russischen Behörden können folgenden
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland ohne förmliche
Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung, höchstens
bis zu fünf Jahren, erteilen:
- den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären,
den Leitern der Bundesbehörden,
- den leitenden Mitarbeitern des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes,
- den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates,
- den Richtern der Bundesgerichte.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können folgenden
Staatsangehörigen der Russischen Föderation ohne förmliche
Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung, höchstens
bis zu fünf Jahren, erteilen:
- den Regierungsmitgliedern der Russischen Föderation; den Leitern
von föderalen Stellen der Exekutive und deren ersten Stellvertretern,
- den leitenden Mitarbeitern der Administration des Präsidenten
der Russischen Föderation und der Regierungsadministration der Russischen
Föderation,
- den Mitgliedern des Föderationsrates und den Abgeordneten der
Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation,
- den Richtern des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation,
des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und Obersten Schiedsgerichts
der Russischen Föderation.
(3) Die Gesamtdauer des Aufenthaltes der in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen im Hoheitsgebiet der Anwenderstaaten des Schengener
Durchführungsübereinkommens darf 90 Tage im Halbjahr und in
der Russischen Föderation 180 Tage im Jahr nicht überschreiten.
Artikel 11
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien können
folgenden Staatsangehörigen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei
ohne förmliche Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen
Einreise mit einer Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung,
höchstens bis zu zwei Jahren, erteilen:
- den Mitgliedern der Regierungen der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland und den Leitern der Organe der Exekutive der Subjekte der
Russischen Föderation (Leiter der Administration, Stellvertretender
Leiter der Administration, Regierungsoberhaupt und –mitglieder),
- den Mitgliedern der Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland
und den Abgeordneten der Organe der Legislative der Subjekte der Russischen
Föderation,
- den Richtern an obersten Landesgerichten der Bundesrepublik Deutschland
oder an obersten Gerichten der Subjekte der Russischen Föderation
Die Gesamtaufenthaltsdauer dieser Personen im Hoheitsgebiet der Anwenderstaaten
des Schengener Durchführungsübereinkommens darf 90 Tage im Halbjahr
und in der Russischen Föderation 180 Tage im Jahr nicht überschreiten.
Artikel 12
(1) Staatsangehörige der Staaten der Vertragsparteien, die an diplomatische
Vertretungen, konsularische Einrichtungen oder Vertretungen bei internationalen
Organisationen, die sich im Hoheitsgebiet des Staats der anderen Vertragspartei
befinden, entsandt werden und gültige Diplomatenpässe oder Dienstpässe
besitzen, und deren enge Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige
Kinder), wenn sie in einem Hausstand mit der entsandten Person leben und
im Besitze gültiger Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind,
können nach Erteilung eines ersten gebührenfreien Visums für
die Einreise in der Folgezeit während des gesamten Zeitraums ihrer
Akkreditierung mit ihrem Aufenthaltstitel auch ohne ein weiteres Visum
in das Hoheitsgebiet des Staats dieser Vertragspartei einreisen, ausreisen
und sich dort aufhalten.
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
Personen in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des jeweiligen
Antrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente.
(3) Die Entscheidung über Visumanträge für einen kurzfristigen
Aufenthalt im Staatsgebiet des Vertragsstaates von bis zu drei Monaten
erfolgt bei Inhabern gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe in
der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des jeweiligen Antrags
und der für die Erteilung des gebührenfreien Visums erforderlichen
Dokumente.
Artikel 13
Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Staaten der
Vertragsparteien entscheiden die zuständigen deutschen und russischen
Behörden über Anträge auf Erteilung eines Visums, das gebührenfrei
erteilt werden kann, zur einmaligen Einreise in das Hoheitsgebiet des
Staates der jeweiligen Vertragspartei in der Regel innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für die
Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente:
1. Mitglieder offizieller Delegationen, die zur Teilnahme an Regierungsgesprächen
und -konsultationen, an Konsultationen zwischen deutschen und russischen
Ministerien und sonstigen Behörden sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen
internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen in das Hoheitsgebiet
des Staats der jeweils anderen Vertragspartei einreisen wollen;
2. Mitglieder bilateraler Regierungskommissionen und Arbeitsgruppen,
die zur Teilnahme an Sitzungen dieser Kommissionen und Gruppen einreisen
wollen;
3. Personen, die Dokumente vorgelegt haben, die die Notwendigkeit einer
Einreise in dringenden persönlichen Angelegenheiten bestätigen,
unter anderem:
- zwecks Besuchs bei einem schwer oder unheilbar erkrankten Familienmitglied
(Ehegatten, Kinder);
- zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe oder zur Begleitung
schwer oder unheilbar erkrankter Personen;
- zwecks Teilnahme an der Bestattung eines Familienmitglieds (Ehegatten,
Kinder) oder nahen Anverwandten (Eltern, Geschwister, Großeltern);
4. Mitglieder von Organisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen
bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen,
5. Mitarbeiter von humanitären Organisationen, die sich an den von
den zuständigen deutschen und russischen Behörden genehmigten
Lieferungen von humanitären Gütern beteiligen.
Artikel 14
(1) Die zuständigen russischen Behörden können ohne förmliche
Einladung den Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, die
zur Arbeit in medizinischen Einrichtungen, Kinder- und Alteneinrichtungen
der Russischen Föderation in die Russische Föderation einreisen
wollen, auf Empfehlung der Leiter der Administrationen der Subjekte der
Russischen Föderation gebührenfrei Visa zur mehrfachen Einreise
mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr erteilen. Die ununterbrochene
Aufenthaltsdauer dieser Personen in der Russischen Föderation darf
ein Jahr betragen.
(2) Die zuständigen russischen Behörden können den engen
Familienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kindern, Eltern,
Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 1 genannten Personen gebührenfreie
Visa zur einmaligen Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu 30 Tagen
gewähren.
(3) Die zuständigen deutschen Behörden können Mitarbeitern
von medizinischen Einrichtungen, Kinder- und Alteneinrichtungen der Russischen
Föderation, die zu einem Praktikum oder zur Fortbildung in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen, auf Empfehlung von gastgebenden deutschen
obersten Landesbehörden gebührenfreie Visa für einen Aufenthaltszeitraum
von bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise können diesen
Personen Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis zu
einem Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise berechtigen.
(4) Die zuständigen deutschen Behörden können den engen
Familienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kindern, Eltern,
Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 3 genannten Personen gebührenfreie
Visa zur einmaligen Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu 30 Tagen
erteilen.
Artikel 15
(1) Staatsangehörige der Russischen Föderation, die zum zeitweiligen
oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt sind, reisen auf der Grundlage gültiger Grenzübertrittspapiere
und des durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitsdauer
ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, halten
sich auf und reisen aus.
(2) Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die eine Genehmigung
zum zeitweiligen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis für das
Hoheitsgebiet der Russischen Föderation besitzen, reisen auf der
Grundlage gültiger Grenzübertrittspapiere und der durch die
zuständigen Behörden der Russischen Föderation ausgestellten
Genehmigungen zum zeitweiligen Aufenthalt oder der Aufenthaltserlaubnis
während deren Gültigkeitsdauer ohne Visum in das Hoheitsgebiet
der Russischen Föderation ein, halten sich auf und reisen aus.
(3) Staatsangehörige eines Staates der Vertragsparteien reisen in
das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei ein, reisen aus,
halten sich auf und bereisen es im Transit auf der Grundlage der von den
Vertragsparteien anerkannten gültigen Grenzübertrittspapiere
und Visa.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das jeweilige innerstaatlich
geltende Recht zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates der Vertragspartei.
Artikel 17
Die Staatsangehörigen des Staates einer Vertragspartei sind während
ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei
verpflichtet, das Recht des Aufenthaltsstaates einzuhalten.
Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann aus Erwägungen der öffentlichen
Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der
Bevölkerung die Anwendung dieses Abkommens ganz oder teilweise aussetzen.
Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei
spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten auf diplomatischem
Wege mitgeteilt.
(2) Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens aus den in
Absatz 1 genannten Gründen ausgesetzt hat, informiert die andere
Vertragspartei auf diplomatischem Wege unverzüglich über das
Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
Artikel 19
(1) Keine der Bestimmungen dieses Abkommens beschränkt die Rechte
der zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien, einem
Staatsangehörigen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei
die Erteilung eines Visums, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen
der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen
ergeben, deren Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland, die Russische
Föderation oder beide Staaten der Vertragsparteien sind.
Artikel 20
Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien
geändert oder ergänzt werden.
Artikel 21
(1) Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet.
Es tritt an dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation über die
Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen durch die Vertragsparteien in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit
von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete
Notifikation gekündigt werden. In diesem Fall tritt es 90 Tage nach
Zugang der Notifikation außer Kraft. |